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Kooperation Schule - Verein 


 
   

 

INFO: Grundsätze für die finanzielle Förderung
Kooperationen zwischen Vereinen, die Kinder- und Jugendarbeit leisten,und Schulen werden vom Kultusministerium bzw. der Saarland-Sporttoto GmbH gefördert.
Eine solche Kooperation kann durch einen formlosen Antrag ans Sportreferat des Kultusministeriums zwischen einer Schule und einem Sportverein eingeleitet werden. Ähnlich sieht das Kooperationsmodell auf dem kulturellen Sektor aus. Koordinator im Kultusministerium ist in diesem Fall das Referat "Breitenkultur".

Kooperation Schule - Sportverein

  1. Veranstaltungen und Maßnahmen der Kooperationsgruppe sind Schulveranstaltungen.
  2. Gegenstand der Kooperation ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Sportverein, der Schule und der Leiterin bzw. dem Leiter der Kooperationsgruppe.
  3. Sind mehrere Schulen bzw. Vereine beteiligt, so wird jeweils eine Schule bzw. ein Verein federführend tätig. Bei schulübergreifenden Kooperationsgruppen wird das Einverständnis der Schulleitung aller beteiligten Schulen vorausgesetzt.
  4. Die Kooperationsgruppen werden von Lehrkräften oder Übungsleitern und Übungsleiterinnen sowie Trainerinnen und Trainern mit entsprechender Qualifikation geleitet.
  5. Der Antrag auf finanzielle Unterstützung (s. Vordruck) ist über die Schulleitung auf dem Dienstweg der zuständigen Behörde (MBKW) zuzuleiten. Die Zu- oder Absage einer finanziellen Unterstützung wird von dem zuständigen Referat B 3 nach Prüfung des Kooperationsvertrages der beantragenden Schule mitgeteilt.
  6. Bei einer 45 minütigen Übungseinheit wird ein Förderbetrag in Höhe von 13,- € gewährt, bei maximal 40 Übungseinheiten im Schulhalbjahr.
  7. Bei einer 90 minütigen Übungseinheit wird ein Förderbetrag in Höhe von 26,- € gewährt, bei maximal 20 Übungseinheiten im Schulhalbjahr

Zuständig:
Ministerium für Bildung,
Referat "Sport", Tel.: 0681/501-7409 oder -7241 oder -7539; Fax: 0681/501-7227;
E-Mail:
w.demuth@bildung.saarland.de

Kooperation Schule - Verein mit breitenkultureller Zielsetzung

  1. Die Kooperation Schule - Kulturverein zielt auf die gemeinsame Erarbeitung von kulturellen Projekten, wobei dem Verein die inhaltliche, pädagogische und didaktische und der Schule die organisatorische und aufsichtsmäßige Verantwortung obliegt.
  2. Veranstaltungen und Maßnahmen der Kooperationsgruppen Schule - Kulturverein sind gem. Erlass (betreffend die Anerkennung außerunterrichtlicher Veranstaltungen) als Schulveranstaltungen im Hinblick auf die gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 23.12.1978 (GMBl. Saar 1988, S. 25) Schulveranstaltungen
  3. Nach Punkt 2.2 des Erlasses können Veranstaltungen auch von Personen (z.B. Künstlern) geleitet werden, die nicht Lehrkräfte sind. Der Schulleiter hat sich zuvor zusammen mit der Fachkonferenz Musik, Kunst oder musisch-kulturelle Bildung durch sorgfältige Prüfung von der Eignung der leitenden Person und der Qualität des Projekts zu überzeugen.
  4. Gegenstand der Kooperation ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kulturverein, der Schule und der Leiterin bzw. dem Leiter der Kooperationsgruppe.
  5. Sind mehrere Schulen bzw. Vereine beteiligt, so wird jeweils eine Schule bzw. ein Verein federführend tätig. Bei schulübergreifenden Kooperationsgruppen wird das Einverständnis der Schulleitung aller beteiligten Schulen vorausgesetzt.
  6. Die Kooperationsgruppen werden von Lehrkräften, Chorleitern, Dirigenten bzw. Kunsterziehern mit entsprechender Qualifikation geleitet.
  7. Kooperationen gehen nicht zu Lasten des Stundenbudgets (Musik- und Kunststunden bzw. AG-Stunden) an den Schulen.
  8. Der Antrag auf finanzielle Unterstützung (s. Vordruck) ist über die Schulleitung dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur zuzuleiten. Die Zu- oder Absage einer finanziellen Unterstützung wird von dem zuständigen Referat E 2 nach Prüfung des Kooperationsvertrages der beantragenden Schule mitgeteilt.
  9. Den Schulen wird zur Anschaffung von Unterrichtsmaterialien ein einmaliger Sachkostenzuschuss von 250,- € gewährt. Dieser muss gesondert beantragt werden.
  10. Für eine 45 minütige Unterrichtseinheit wird ein Förderbeitrag in Höhe von 20,- € gewährt, bei maximal 40 Unterrichtseinheiten im Schulhalbjahr.
  11. Für eine 90 minütige Unterrichtseinheit wird ein Förderbetrag von 40,- € gewährt, bei maximal 20 Unterrichtseinheiten im Schulhalbjahr.

Zuständig:
Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur
Referat "Breitenkultur",
Horst-Peter Eisenbeis
Tel.: 0681/501-7279; Fax: 0681/501-7906;
E-Mail:
hp.eisenbeis@bildung.saarland.de